Satzung

Vereinssatzung 

Satzung des Männergesangverein „1863“ Laufenselden e.V.
in der Fassung vom 20. Juni 2022

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Männergesangverein 1863 Laufenselden e.V.“ mit
Sitz in Heidenrod-Laufenselden.

(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Wiesbaden im Registerblatt VR 6848 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Förderung und Pflege des Chorgesangs und der Geselligkeit,
Veranstaltung von Konzerten und Vorträgen,
regelmäßige wöchentliche Übungsstunden,
die Veranstaltung von unterhaltenden Abenden, die den Sinn für das gute Kultur-
gut wecken und zur Volksbildung beitragen,
Auftritte bei sich bietenden Gelegenheiten im Dienste der Öffentlichkeit.

§ 3

Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des
Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein
einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung
entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Aufnahme der Mitglieder / Ehrenmitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die sich dem Chorgesang widmen will
und stimmlich und musikalisch hierzu geeignet ist. Neu aufgenommene
Sängerinnen / Sänger werden entsprechend ihrer gesanglichen Fähigkeiten in den
entsprechenden Chor eingegliedert. Aktive Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig
an den Singstunden teilzunehmen.
(2) Der Aufnahmeantrag einer/eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Passive Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften und
juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und den Chorgesang zu
fördern.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Die
Anmeldung der Mitglieder erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung und der
Zustimmung zur aktuellen, gültigen Datenschutzverordnung.
(5) Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich besondere Verdienste um den
Verein erworben hat oder mindestens 50 Jahre aktives Mitglied ist. Über die
Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(6) Ehrenvorstände können Vorstandsmitglieder werden, die sich im Verein
hervorragende Verdienste erworben haben. Sie können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorständen ernannt werden.
Ehrenvorstände sind an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme
teilnahmeberechtigt.

§ 5

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1) Der Männergesangverein erhebt, verarbeitet, speichert und verwaltet Daten seiner
aktiven und passiven Mitglieder:

Name, Vorname, Anschrift, Emailadresse(n), Geburtstag, Hochzeitstag,
Hochzeitsjubiläen, Aufnahmedatum, Jubiläen der Mitgliedschaft, Telefonnummer(n)
und Bankverbindung.

Diese Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der
Mitgliederverwaltung, zum Bankeinzug und zu den in Satzung und Geschäftsordnung
formulierten Zwecken und Zielen verwendet. Eine Übermittlung von Teilen dieser
Daten an den Sängerkreis Untertaunus e.V. und den Hessischen Sängerbund e.V. sowie
an den Deutschen Chorverband e.V. findet nur im Rahmen der in den Satzungen der
Verbände und des Vereins festgelegten Zwecke statt; diese Datenübermittlungen sind
notwendig zum Zwecke von Versicherungen der aktiven Sänger, Ehrungen und
Jubiläen von aktiven und passiven Sängern. Eine Datenübermittlung an Dritte oder zu
Werbezwecken findet nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die
personenbezogenen Daten nach Erfüllung der in der Satzung des Vereins, § 7
Beendigung der Mitgliedschaft, genannten Bedingungen gelöscht, soweit sie nicht
entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Satzung und Protokolle des Vereins zu
verlangen, ebenso hat jedes Mitglied das Recht, Auskunft über die Erhebung,
Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten zu verlangen; darüber hinaus hat jedes
Mitglied das Recht, der Erhebung, Verarbeitung oder Weitergabe seiner
personenbezogenen Daten zu widersprechen.

§ 6

Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, den in der Mitgliederversammlung festgelegten
Mitgliedsbeitrag zu entrichten; der Beitrag wird einmal jährlich durch das SEPA-
Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Sollten mit der/dem Chorleiter/in chorspezifische Extravergütungen vereinbart sein,
so sind diese durch entsprechende weitere Beitragszahlungen zu entrichten.

§ 7

Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt  durch Tod;  durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds.
Dieser muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich;
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mehr als 12
Monate keinen Vereinsbeitrag entrichtet hat.

(2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung; wegen Handlungen, die geeignet sind,
sich gegen die Interessen des Vereins auszuwirken oder bei einem Verhalten, das geeignet ist,
das Ansehen des Vereins zu schädigen.
Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.

§ 8

Vereinsbeitrag

(1) Zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins zahlt jedes Vereinsmitglied einen Beitrag.
Der Beitrag wird nach Lage der Ausgaben und des Kassenbestands durch Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Sonderfälle regelt der Vorstand.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung;
• der Vorstand.

§ 10

Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus
 dem/ der Vorsitzenden
 dem/ der 2. Vorsitzenden
 dem Schriftführer/ der Schriftführerin
 dem Kassierer/ der Kassiererin
 dem Notenwart/ der Notenwartin
 Beisitzer Männerchor (soweit im Verein eingegliedert)
 Beisitzerin Frauenchor (soweit im Verein eingegliedert)
 Beisitzer/-in Gemischter Chor (soweit im Verein eingegliedert)
 Beisitzer/-in Jugend- und Kinderchor (soweit im Verein eingegliedert)

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung)
besteht aus

• dem/ der Vorsitzenden

• dem/ der 2. Vorsitzenden

• dem Schriftführer/ der Schriftführerin

• dem Kassierer/ der Kassiererin

Jeweils zwei der Genannten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Für die Vorstandsmitglieder
 Schriftführer/ -in
 Kassierer/ -in
 Notenwart/ -in
ist jeweils ein Vertreter/ eine Vertreterin zu wählen.

(5) Die Wahl des Vorstands findet in der Mitgliederversammlung statt und erfolgt auf zwei
Jahre. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Zuruf; stehen zwei oder mehr Mitglieder
für eine Funktion zur Wahl an, erfolgt diese geheim. Bei einem Wechsel hat der alte
Vorstand die Pflicht, die Vereinsunterlagen dem neu gewählten Vorstand
ordnungsgemäß zu übergeben. Über die Übergabe wird eine Niederschrift
aufgenommen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands
abzuwählen, wenn sich diese Vergehen zu Schulde kommen lassen.
(7) Das Amt des Vorstands ist ein Ehrenamt. Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, eine
etwaige Wahl in den Vorstand anzunehmen.

§ 11

Mitgliederversammlung des Vereins

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des
Jahres statt. Hier wird die Bilanz des Vorstands vorgelegt. Die Neuwahl des Vorstands
erfolgt nach § 10. In der Mitgliederversammlung werden die wichtigsten
Vereinsangelegenheiten beraten und zur Abstimmung gebracht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist jederzeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit Stimmenmehrheit beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahlen der
Vorstandsmitglieder zwei Kassenprüfer. Diese erstatten der Mitgliederversammlung
zur jährlichen ordentlichen Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten
Vorstands.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
 wenn der Vorstand es für erforderlich hält,
 wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Versammlung stellt.
(6) Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder.
(7) Über alle Handlungen und Gespräche sowie über Abstimmungen bei
Vereinsversammlungen ist Protokoll zu führen.
(8) Zu den Mitgliederversammlungen wird durch Mitgliederbrief oder
Presseveröffentlichungen in dem gemeindlichen Mitteilungsblatt eingeladen. Beides
erfolgt spätestens 15 Tage vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung. Die
Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.
(9) Die Protokolle unterzeichnen der/ die Vorsitzende und der Schriftführer/ die
Schriftführerin.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel
Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heidenrod,
die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Ergänzende Bestimmung

Zur Ausführung dieser Satzung und zur Regelung weiterer Vereinsangelegenheiten kann
sich der Verein eine Geschäftsordnung geben.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Heidenrod, 20. Juni 2022

1. Vorsitzender Schriftführer